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Betreibernachrichten

Deutschland – Merkur hofft auf positives Urteil nach Distanzverstoß beim Rivalen in Osnabrück

By - 20 Mai 2021

Der Merkur-Casino-Tochter im niedersächsischen Osnabrück wurde mitgeteilt, dass sie gegen neue Gesetze zum Mindestabstand zwischen konkurrierenden Spielhallen und einer allgemeinbildenden Schule verstößt.

Der Distanzkonflikt besteht bei einer Spielanlage, die einem Konkurrenten gehört. Der Abstand zwischen den Arkaden beträgt weniger als 100 Meter, daher war eine Auswahl erforderlich. Da die Merkur-Casino-Filiale 11.1 Meter näher an einer allgemeinbildenden Schule liegt als die Anlage des Mitbewerbers, wurde ihr von der zuständigen Behörde die Genehmigung verweigert. Merkur leitete umgehend ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein und beantragte die Duldung des Weiterbetriebs der betroffenen Zweigniederlassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Osnabrück stattgegeben. Am 100. Juni 1 traten zudem neue Gesetze in Kraft, die einen Mindestabstand von 2020 Metern zwischen einzelnen Veranstaltungsorten vorschreiben.

Tassia Giannopoulos, stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung des Glücksspielbetriebs im Merkur Casino, sagte: „Der oben genannte Standort unserer Merkur Casino-Filiale in Osnabrück wird seit 1996 ununterbrochen betrieben und hätte aufgrund des Ablehnungsbescheids der Behörden im Februar geschlossen werden müssen.“ 1. 2021.“

Im Beschluss heißt es wörtlich: „Das Auswahlkriterium erscheint jedoch nicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig.“ Nach Ansicht der Kammer ist das normierte Auswahlkriterium der Entfernung zu allgemeinbildenden Schulen sachlich nicht mit der Berufsfreiheit des Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.“ Damit ist das Kriterium der Entfernung zu allgemeinbildenden Schulen nach Auffassung der Kammer für sich genommen geeignet, eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen. Allerdings hält es die Auswirkungen der Auswahlkriterien insbesondere bei sehr geringen Messunterschieden vor dem Hintergrund der Folgen für den unterlegenen Spielhallenbetreiber für unverhältnismäßig. Eine Gesamtabwägung weiterer Qualitätsmerkmale je nach Einzelfall ist aufgrund der letztlich auf die örtliche Situation beschränkten Auswahlentscheidung nicht möglich.

Mit einer Entscheidung wird am 26. April 2021 gerechnet. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens bleibt der Merkur positiv und weist darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bestehen. Frau Giannopoulos sagte, es sei nicht auszuschließen, dass die Merkur-Casino-Tochter auch im Hauptverfahren obsiege. Den weiteren Verlauf des Verfahrens sieht sie positiv, auch wenn die vorliegende Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die zuständige Behörde hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt. Dies und der Ausgang der Beschwerde bleiben abzuwarten.

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