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Gesetzgebung

Deutschland – Steuerniveaus für deutsche Sportwetten im Einklang mit Verfassungs- und Europarecht

By - 28 Oktober 2021

Mit zwei Urteilen vom 17. Mai 2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar eingestuft ) und mit europäischem Recht.

In den Streitigkeiten hatten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten für in Deutschland lebende Kunden über das Internet angeboten. Auf die Wetteinsätze zahlten die Unternehmen fünf Prozent Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die Regelung zur Besteuerung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) wurde verbindlich festgelegt. Nach dem Grundgesetz liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird nicht verletzt. Insbesondere liegt kein sogenanntes strukturelles Gesetzesvollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehen würde. Denn das RennwLottG greift bei der Besteuerung auf inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch auf ausländische Anbieter von Sportwetten zurück. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % des Wetteinsatzes ist dies auch nicht abwürgend.

Auch europarechtliche Zweifel, die andernfalls zu einer Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, verneinte der BFH. Da die Besteuerung inländische und ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Voraussetzungen trifft, wird der freie Dienstleistungsverkehr nicht eingeschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettensteuer, die in- und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten für deutsche Kunden anbieten, ist neben der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Gesamteinnahmen aus dem RennwLottG beliefen sich im Jahr 2020 auf mehr als 1.9 Milliarden Euro.

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