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Gesetzgebung

Deutschland – Verbot der Eröffnung von Wettbüros in Sachsen-Anhalt vorübergehend ausgesetzt

By - 6. Dezember 2020

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Schließung der Wettbüros in der Region vorläufig ausgesetzt wurde.

Die Klägerin betreibt mehrere Wettbüros in Sachsen-Anhalt und vermittelt dort Sportwetten an ein Wettunternehmen mit Sitz in Malta. Gegen die Schließung von Wettbüros im Zeitraum vom 2. bis 30. November 2020 wendet sie unter anderem ein, dass es mit höherrangigem Recht unvereinbar sei, dass die Landesregierung als Gesetzgeber den Betrieb von Freizeit-, Spiel- und Unterhaltungsbetrieben gänzlich verbiete ohne zu differenzieren, wie hoch das Infektionsrisiko in den einzelnen Betrieben ist, und ermöglichen gleichzeitig weiterhin gesellschaftlich als sinnvoll anerkannte Aktivitäten, wenngleich teilweise ein deutlich höheres Infektionsrisiko besteht als in den verbotenen Bereichen. In Wettbüros ist bereits die Möglichkeit eines Verbleibs der Kunden mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden. Den damit verbundenen Gefahren kann dadurch begegnet werden, dass der Aufenthalt in Wettbüros auf den für die Wettabgabe erforderlichen Zeitraum beschränkt wird. Darüber hinaus würden neben Waren und/oder Dienstleistungen auch weiterhin Sport-, Ergebnis- und Auswahlwetten in den Lotterie-Verkaufsstellen des Landes angeboten.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erklärte: „Der Antrag hatte nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung Erfolg. Nach Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts liegen derzeit überwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass das in § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BGB geregelte Verbot der Eröffnung von Wettbüros gilt. § 8 der 2. SARS-CoV-12-EindV ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und wird wegen der damit verbundenen Verletzung der Rechte des Antragstellers für unwirksam erklärt. Der mit dem Öffnungsverbot verbundene Eingriff in die durch Art. 1 Abs. XNUMX GG geschützte Freiheit der Betreiber von Wettannahmestellen würde voraussichtlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.“

„Zwar kommt der Gesetzgeber in der aktuellen epidemischen Lage, die von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist, bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen er für geeignet, erforderlich und angemessen hält, zu dem berechtigten Ziel, neue Infektionsketten und die damit verbundene Eindämmung zu vermeiden.“ der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung einen erweiterten Beurteilungs- und Prognosespielraum. Es dürfte daher juristisch kaum zu beanstanden sein, wenn er sich bei der Entscheidung darüber, welche Lebensbereiche aus Gründen des Gesundheitsschutzes dringend geschlossen werden müssen, von der Priorität der Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und des Bildungssektors leiten ließ und auch in diesen Bereichen bestehende Infektionsrisiken in gewissem Maße in Kauf nehmen. Allerdings muss die konkrete Schutzmaßnahme in das Gesamtkonzept passen, mit dem der Gesetzgeber dem Infektionsgeschehen begegnet. Dies ist derzeit bei Wettbüros nicht der Fall.“

„Die Schließung von Wettbüros ist Teil eines Maßnahmenpakets, nach dem zahlreiche Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Unterhaltungseinrichtungen geschlossen werden sollen, um die freizeitorientierte Bewegung der Bevölkerung und die damit verbundene Ansteckungsgefahr zu regulieren oder weitgehend zu unterbinden.“ mit sozialen Kontakten in diesen Bereichen deutlich zu reduzieren. Die Landeslotterie-Annahmestellen sind weiterhin geöffnet. Durch die dort eröffneten Möglichkeiten zur Wettabgabe wird den Kunden – neben einem Waren- und/oder Dienstleistungsangebot – zumindest ein zusätzlicher Anreiz geboten, diese Annahmestellen selbst aufzusuchen oder sich dort für die Dauer des Wettvorgangs davor oder danach aufzuhalten Konsumieren von Waren oder Dienstleistungen. Allerdings will der Gesetzgeber gerade die dadurch entstehenden verstärkten sozialen Kontakte durch die Schließung von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen wie Wettbüros reduzieren. Es erscheint daher nicht frei von Widersprüchen, wenn der Gesetzgeber einerseits die vollständige Schließung privater Wettannahmestellen vorschreibt, andererseits aber trotz der damit verbundenen zusätzlichen sozialen Kontakte in Kauf nimmt, dass Kunden platzieren dürfen Wetten in Geschäften staatlicher Unternehmen. Das erklärte Ziel, die Infektionszahlen durch die Reduzierung persönlicher Kontakte im Freizeit- und Unterhaltungsbereich wirksam zu begrenzen, wird in der aktuellen Situation hinsichtlich der von Wettbüros ausgehenden Kundenanreize nicht konsequent verfolgt.“

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