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Gesetzgebung

Belgien – EU untersucht das Recht von Ladbrokes auf virtuelle Wetten in Belgien

By - 3. September 2020

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob das von Belgien Ladbrokes gewährte Recht, virtuelle Wetten in Belgien zu betreiben, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Im März 2019 reichten zwei Glücksspielanbieter eine Beschwerde bei der Kommission ein, in der sie behaupteten, Belgien habe Ladbrokes unvereinbare staatliche Beihilfen in Form eines ausschließlichen Rechts zur Durchführung virtueller Wetten gewährt. Ladbrokes ist ein globales Wett- und Glücksspielunternehmen mit fast 300 Wettbüros in Belgien. Bei virtuellen Wetten handelt es sich um ein Glücksspiel, das Funktionen von Zufallsglücksspielen (z. B. Spielautomaten) und Wetten (z. B. auf Sportspiele) kombiniert. Bis vor Kurzem gab es in Belgien keinen spezifischen Rechtsrahmen zur Regulierung solcher Spiele.

Auf Antrag von Ladbrokes hat die föderale Aufsichtsbehörde für den Glücksspielsektor in Belgien (Glücksspielkommission) Ladbrokes die Durchführung virtueller Wetten gestattet, insbesondere in Wettbüros (im Februar 2014) und online (im März 2015). Allerdings verweigerte das Unternehmen später in den Jahren 2015 und 2016 in mehreren Fällen auf deren Antrag hin anderen Betreibern dieses Recht und verwies auf die laufenden Überlegungen zum geeigneten Regulierungsrahmen.

Die Glücksspielkommission hat die Genehmigung von Ladbrokes in diesem Zeitraum nicht widerrufen. Zum jetzigen Zeitpunkt hegt die Kommission Bedenken, dass die Ladbrokes erteilte Genehmigung dazu geführt haben könnte, dass das Wettunternehmen seit 2014 de facto über das ausschließliche Recht verfügt, virtuelle Wetten in Belgien zu betreiben, ohne dass Ladbrokes im Gegenzug eine Vergütung zugunsten des belgischen Staates erhält. Die Maßnahme könnte den Wettbewerb verzerrt haben und die Kommission hat Zweifel, dass sie mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Die Kommission wird nun weitere Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob sich ihre ursprünglichen Bedenken bestätigen.

Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt Belgien, den Beschwerdeführern und anderen interessierten Dritten die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Es greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

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